
unterliegen nach § 22 GWB einer Missbrauchsaufsicht durch die Kartellbehörde. Marktbeherrschung liegt danach vor, wenn ein U. (einschl. konzernangehöriger U.) auf einem Markt ohne (wesentlichen) Wettbewerber ist (Monopol, Teilmonopol) oder über eine überragende Marktstellung verfügt. Der für die Fes...
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https://unternehmerinfo.de/Lexikon/M/Marktbeherrschende_Unternehmen.htm

unterliegen nach § 22 GWB einer Mißbrauchsaufsicht durch die Kartellbehörde. Marktbeherrschung liegt danach vor, wenn ein U. (einschl. konzernangehöriger U.) auf einem Markt ohne (wesentlichen) Wettbewerber ist (Monopol, Teilmonopol) oder über eine überragende Marktstellung verfügt. Der für die Feststellung relevante Markt reicht so weit, a...
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https://www.gbt.ch/Lexikon/M/Marktbeherrschende_Unternehmen.html
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