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Marktbeherrschende Unternehmen

Marktbeherrschende Unternehmen Logo #42090unterliegen nach § 22 GWB einer Missbrauchsaufsicht durch die Kartellbehörde. Marktbeherrschung liegt danach vor, wenn ein U. (einschl. konzernangehöriger U.) auf einem Markt ohne (wesentlichen) Wettbewerber ist (Monopol, Teilmonopol) oder über eine überragende Marktstellung verfügt. Der für die Fes...
Gefunden auf https://unternehmerinfo.de/Lexikon/M/Marktbeherrschende_Unternehmen.htm

Marktbeherrschende Unternehmen

Marktbeherrschende Unternehmen Logo #40050unterliegen nach § 22 GWB einer Mißbrauchsaufsicht durch die Kartellbehörde. Marktbeherrschung liegt danach vor, wenn ein U. (einschl. konzernangehöriger U.) auf einem Markt ohne (wesentlichen) Wettbewerber ist (Monopol, Teilmonopol) oder über eine überragende Marktstellung verfügt. Der für die Feststellung relevante Markt reicht so weit, a...
Gefunden auf https://www.gbt.ch/Lexikon/M/Marktbeherrschende_Unternehmen.html
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